Film- und Fotoaufnahmen sind mit ihrer Entstehung urheberrechtlich geschĂŒtzt. Wer sie nutzen will, muss mit dem Urheber dazu eine Vereinbarung treffen. Der Ratgeber erklĂ€rt was eine Nutzungsvereinbarung leisten soll und was in jedem Fall drin stehen sollte damit hinterher auch beide Seiten wissen, was mit den Aufnahmen geschehen sollen.
Der Schutz der Aufnahmen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) oder aus § 72 UrhG (so genanntes Leistungsschutzrecht). In beiden FĂ€llen hat der Urheber das alleinige Recht, darĂŒber zu entscheiden, wer seine Film- oder Fotoaufnahmen auf welche Weise verwerten darf. Zu den wichtigsten Verwertungsformen zĂ€hlt das VervielfĂ€ltigen, das Verbreiten und das Veröffentlichen im Internet.
Lizenzen
Einen Vertrag, durch den der Urheber einem anderen das Recht einrĂ€umt, eine bestimmte Aufnahme in einer bestimmten Art und Weise zu verwerten, nennt man Lizenzvertrag. Im Folgenden sollen die typischen Regelungen eines Lizenzvertrags nĂ€her erlĂ€utert werden. Sinnvollerweise sollte aus dem Lizenzvertrag eindeutig zu erkennen sein, auf welche Aufnahmen sich der Vertrag bezieht. Handelt es sich um Digitalfotos, ist zu empfehlen, das Bild selbst in das betreffende Dokument hineinzukopieren. Bei Videos ist das natĂŒrlich schwieriger.
Beispiel: âDurch diesen Vertrag rĂ€umt der Urheber dem Verwerter Rechte an der nachfolgend wiedergegebenen Aufnahme ein:"
Nutzungsumfang
Wichtig ist natĂŒrlich auch, in welchem Umfang der Verwerter die Aufnahmen nutzen darf. Dieser Punkt muss deutlich geregelt sein, um spĂ€tere Streitigkeiten zu vermeiden.
Lizenzen: Durch einen Vertrag kann der Urheber einer anderen Person Rechte einrÀumen (Quelle: pixelio.de Autor: Thorben Wengert).
Nutzungsumfang: Einen Zeitraum in dem etwa das Bild genutzt werden darf sollte man festlegen. (Quelle: pixelio.de Autor: JMG)
Beispiele:
âDer Verwerter darf die Aufnahmen einmalig im Filmprojekt XY verwenden und eine beliebige Anzahl von VervielfĂ€ltigungen des Films verbreiten."
âDer Verwerter darf die Aufnahmen zur Illustration des Artikels XY auf seiner Homepage veröffentlichen."
âDer Urheber gewĂ€hrt dem Verwerter das Recht, die Aufnahmen in beliebiger Anzahl zu vervielfĂ€ltigen, zu verbreiten und öffentlich zugĂ€nglich zu machen."
Wichtig ist auch, ob der Urheber dem Verwerter ein ausschlieĂliches (exklusives) Recht gewĂ€hrt oder nicht.
âDas Nutzungsrecht wird als ausschlieĂliches/nicht ausschlieĂliches Recht gewĂ€hrt."