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Gäste einer Party oder Zuschauer bei einer Sportveranstaltung ungefragt abzulichten und die Bilder zu veröffentlichen, kann den Filmer oder Fotografen teuer zu stehen kommen. VIDEOAKTIV sagt worauf es ankommt und zu achten gilt. Bei Veranstaltungen aller Art besteht oft ein Bedürfnis danach, die Ereignisse oder allgemeine Stimmung bildlich festzuhalten.
 

Nicht selten tauchen auf Partys, in Diskotheken oder bei Sportveranstaltungen Fotografen und Filmer auf, die scheinbar wahllos Zuschauer oder Gäste aufnehmen. Oft können die abgelichteten Personen später Abzüge der Bilder im Internet bestellen oder sich selbst auf der Homepage des Veranstalters bewundern. Viele werden nichts dagegen haben, wenn sie auf einer ausgelassenen Feier am folgenden Tag im Internet zu sehen sind. Trotzdem ist die rechtliche Situation für Filmer wie Fotografen und besonders für denjenigen, der diese Aufnahmen öffentlich macht, durchaus riskant. Aufnahmen von Personen ins Internet zu stellen, an Plakatwände zu hängen oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit preiszugeben, ohne zuvor die Erlaubnis dieser Person geholt zu haben, stellt regelmäßig eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar. Dieses Recht gewährt dem Abgebildeten einen Unterlassungsanspruch und – bei schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht – auch einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung, ähnlich eines Schmerzensgeldes.

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Spannende Frage: Darf die Kamerafrau das Publikum einfach so aufnehmen?

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Klare Sache: Das Publikum in der ersten Reihe einer Großveranstaltung ist sich in der Regel bewusst, dass es gefilmt wird. Der Einzelne sollte sich also nicht wundern, wenn sein Bild am nächsten Tag in der Zeitung oder dem Lokalsender zu sehen ist.
Fotografen und Filmer werden bei fast jeder Veranstaltung auf Personen treffen, die von einer Kamera fast magisch angezogen werden und sich einzeln oder in Grüppchen vor ihr aufbauen. Diese Personen sind offensichtlich damit einverstanden, dass sie fotografiert werden. Ob das auch gleichzeitig eine Einwilligung in eine bestimmte spätere Verwertung der Bilder ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Trägt der Fotograf oder Kameramann ein unübersehbares Schild mit der Aufschrift „Presse" auf seiner Kleidung, werden sich diejenigen, die vor die Linse dieses Fotografen drängen, wohl kaum darüber wundern, wenn ihr Foto am nächsten Tag in der Zeitung oder im Lokalsender zu sehen ist. Man wird hier in der Regel annehmen können, dass diese Personen zumindest stillschweigend ihr Einverständnis zum Abdruck beziehungsweise zur Ausstrahlung der Bilder erklärt haben.
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