Die Stiftung PreuĂische Schlösser und GĂ€rten hat gegen die Nutzung von Aufnahmen geklagt, die ohne die (nur gegen GebĂŒhr erhĂ€ltliche) Dreh- und Fotogenehmigungen und nicht vom öffentlichen Raum sondern in den GĂ€rten und Schlössern selbst entstanden sind. Der Bundesgerichtshofs hat nun am 17. Dezember entschieden, dass die Stiftung PreuĂische Schlösser und GĂ€rten ĂŒber die Herstellung und gewerbliche Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen entscheiden darf, denn sie gilt fĂŒr die GebĂ€ude und Gartenanlagen als EigentĂŒmerin. Hier hat das Gericht, das Eigentumsrecht und damit die Hoheit unter welchen Bedingungen Aufnahmen gemacht werden dĂŒrfen, der Stiftung PreuĂische Schlösser und GĂ€rten zugesprochen. Damit kann die Stiftung nun unabhĂ€ngig von ihrer in der Satzung festgehaltenen Aufgabe die GĂ€rten und Schlösser zu erhalten und kostenfrei zugĂ€nglich zu machen bei Foto- und Filmaufnahmen GebĂŒhren erheben. UnberĂŒhrt davon darf man vom öffentlichen Raum weiterhin gewerbliche Aufnahmen machen und verwerten. Die Panoramafreiheit fĂŒr Aufnahmen, die nicht vom eigenen Grund gemacht wurden, gilt weiterhin. Letztendlich hat sich die Stiftung PreuĂische Schlösser und GĂ€rten durch mehrere Instanzen durchgeklagt. Vorgegangen ist sie dabei gegen eine Fotoagentur, eine Stockfotoagentur im Internet und einen Filmproduzenten der Aufnahmen in einer DVD verwendet hatte. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs und dessen Höhe ist noch keine Entscheidung erfolgt. FĂŒr die Internetplattform wurde mit Hinweis auf vorhergehende Urteile entschieden: Demnach muss die Stockfotoagentur im Internet als Vermittler die angebotenen Fotos nur ĂŒberprĂŒfen, wenn eine Verletzung von ImmaterialgĂŒterrechten und Eigentumsrechten erkennbar ist. Da man aber anhand der von den Fotografen eingestellten Bildern nicht den Standpunkt der Aufnahmen erkennen kann, sie also auch vom öffentlichen Raum aus aufgenommen sein können, trifft die Internetplattform keine Schuld. Die Stiftung PreuĂische Schlösser und GĂ€rten verwaltet die bekannten Anlagen von Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. (jos) Link zur Pressemeldung: Bundesgerichtshof Erlaubt: Der Blick von der StraĂe aus auf das GebĂ€ude fĂ€llt unter die âStraĂenbildfreiheit". Vom öffentlichen Raum aus kann der Filmer jederzeit Aufnahmen von GebĂ€uden machen.