Urheberrechte zu verletzen kann teuer werden. Denn schon ein Unterlassungsanspruch ist mit erheblichen Kosten verbunden. Und damit steht man noch nicht mal vor Gericht. Eine „Unterlassung" – das klingt zunächst mal nicht so schlimm. Wer einen Hinweis erhält, dass er Rechte verletzt habe, sollte kein Problem damit haben, das dann eben nicht mehr zu tun, es also unterlassen.
Rechtsratgeber: Der Aufnahmenschutz
Beim urheberrechtlichen Schutz von Videoaufnahmen und Fotografien ist zwischen dem Schutz als Lichtbildwerk und dem Schutz als einfaches Lichtbild zu unterscheiden. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz sind so genannte Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbilder geschaffen werden, urheberrechtlich geschützt. Der Schutz entsteht alleindadurch, dass Filmer und Fotograf das Bild herstellen.
Rechtsratgeber: Tonrechte einholen
Wer beim Schulkonzert nicht nur Fotos sondern auch Videos macht zeichnet den Ton damit auf. Will man den geschnittenen Film dann verteilen gibt es klare Regeln für das Urheberrecht an der Musik. Der Filmmitschnitt von Musikveranstaltungen ist solange problemlos möglich, solange eine Vervielfältigung und Auswertung nur im Privatbereich erfolgt und die darbietenden Musiker mit der Aufnahme einverstanden sind.
Rechtsratgeber: Aufführungen und Konzerte filmen
Oft fragen begeisterte Eltern und Angehörige nach dem Schulkonzert der Sprösslinge: „Hat das jemand gefilmt?" Vorsicht: Welche Rechte bei der filmischen Vervielfältigung von musikalischen Darbietungen tangiert werden, ist nicht so einfach zu beantworten. Zunächst ist zu beachten, dass jeder Interpret (Sänger oder Musiker) das Recht hat, zu bestimmen, ob seine Darbietung aufgezeichnet wird oder nicht.
Rechtsratgeber: Verletzung des Urheberrechts an Aufnahmen
Wer einfach mal Fotografien oder Filmaufnahmen aus dem Internet lädt und verwendet muss mit Strafe rechnen. Schon die Speicherung auf der eigenen Festplatte kann eine Urheberrechtsverletzung sein. Der Fotograf und Filmer hat als Urheber der jeweiligen Aufnahmen das alleinige Recht, diese zu vervielfältigen, zu verbreiten oder im Internet zu veröffentlichen. Verwendet ein Dritter die Aufnahmen, ohne zuvor die Erlaubnis des Urhebers einzuholen, kann der Urheber von dem Verwender Unterlassung und Schadensersatz fordern.
Rechtsratgeber: Musikrechte für Filme II
Wer mit fremder Musik untermalte Bilder oder Videos öffentlich vorführt oder ins Internet stellt, benötigt grundsätzlich die Zustimmung der jeweiligen Rechte-Inhaber der Musik. Wie vielen Filmern wohl bekannt, kümmert sich die „Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte" (GEMA) um die Vergabe von musikalischen Verwertungsrechten. Für die öffentliche Vorführung oder Zugänglichmachung der Musik im Internet fällt also zunächst eine GEMA-Gebühr an.
Rechtsratgeber: Musikrechte für Filme
Ein Film ohne Musik? Undenkbar! Ob Urlaubsvideo oder Diashow: die passende akustischeUntermalung gehört einfach dazu. Aber wie ist das mit den entsprechenden Rechten? Wer seine Bilder mit fremder Musik unterlegt, benötigt dafür in vielen Fällen die Erlaubnis der Komponisten und Künstler.
Kunst im Bild
Wer urheberrechtlich geschützte Kunstwerke abfotografiert oder abfilmt, benötigt für die Veröffentlichung häufig die Zustimmung des Künstlers. Werke der bildenden Kunst, seien es Gemälde oder Plastiken, sind in aller Regel zugunsten des Künstlers urheberrechtlich geschützt. Der urheberrechtliche Schutz erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers.
Nutzungs-Vereinbarungen
Film- und Fotoaufnahmen sind mit ihrer Entstehung urheberrechtlich geschützt. Wer sie nutzen will, muss mit dem Urheber dazu eine Vereinbarung treffen. Der Ratgeber erklärt was eine Nutzungsvereinbarung leisten soll und was in jedem Fall drin stehen sollte damit hinterher auch beide Seiten wissen, was mit den Aufnahmen geschehen sollen.