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Event-Filmer

Gäste einer Party oder Zuschauer bei einer Sportveranstaltung ungefragt abzulichten und die Bilder zu veröffentlichen, kann den Filmer oder Fotografen teuer zu stehen kommen. VIDEOAKTIV sagt worauf es ankommt und zu achten gilt. Bei Veranstaltungen aller Art besteht oft ein Bedürfnis danach, die Ereignisse oder allgemeine Stimmung bildlich festzuhalten.


 

Nicht selten tauchen auf Partys, in Diskotheken oder bei Sportveranstaltungen Fotografen und Filmer auf, die scheinbar wahllos Zuschauer oder Gäste aufnehmen. Oft können die abgelichteten Personen später Abzüge der Bilder im Internet bestellen oder sich selbst auf der Homepage des Veranstalters bewundern. Viele werden nichts dagegen haben, wenn sie auf einer ausgelassenen Feier am folgenden Tag im Internet zu sehen sind. Trotzdem ist die rechtliche Situation für Filmer wie Fotografen und besonders für denjenigen, der diese Aufnahmen öffentlich macht, durchaus riskant. Aufnahmen von Personen ins Internet zu stellen, an Plakatwände zu hängen oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit preiszugeben, ohne zuvor die Erlaubnis dieser Person geholt zu haben, stellt regelmäßig eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar. Dieses Recht gewährt dem Abgebildeten einen Unterlassungsanspruch und – bei schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht – auch einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung, ähnlich eines Schmerzensgeldes.

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Spannende Frage: Darf die Kamerafrau das Publikum einfach so aufnehmen?

IMG_1606 Klare Sache: Das Publikum in der ersten Reihe einer Großveranstaltung ist sich in der Regel bewusst, dass es gefilmt wird. Der Einzelne sollte sich also nicht wundern, wenn sein Bild am nächsten Tag in der Zeitung oder dem Lokalsender zu sehen ist. Fotografen und Filmer werden bei fast jeder Veranstaltung auf Personen treffen, die von einer Kamera fast magisch angezogen werden und sich einzeln oder in Grüppchen vor ihr aufbauen. Diese Personen sind offensichtlich damit einverstanden, dass sie fotografiert werden. Ob das auch gleichzeitig eine Einwilligung in eine bestimmte spätere Verwertung der Bilder ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Trägt der Fotograf oder Kameramann ein unübersehbares Schild mit der Aufschrift „Presse" auf seiner Kleidung, werden sich diejenigen, die vor die Linse dieses Fotografen drängen, wohl kaum darüber wundern, wenn ihr Foto am nächsten Tag in der Zeitung oder im Lokalsender zu sehen ist. Man wird hier in der Regel annehmen können, dass diese Personen zumindest stillschweigend ihr Einverständnis zum Abdruck beziehungsweise zur Ausstrahlung der Bilder erklärt haben. dummy_neu_330  

Anders verhält es sich, wenn nicht offensichtlich ist, für welchen Zweck die Bilder angefertigt werden. Hier reicht es nicht aus, wenn man den Bilder ansieht, dass die abgelichteten Personen bewusst in die Kamera schauen und offensichtlich nichts dagegen einzuwenden haben, dass das Bild angefertigt wird. Hier kommt es entscheidend darauf an, mit welcher Art der Verwertung der oder die Abgebildete rechnen musste. Wer etwa in einer Diskothek fotografiert wird, rechnet vermutlich damit, sein Bild in der nächsten Zeit auf der Homepage der Diskothek wiederzufinden, nicht aber auf Plakaten, die in der ganzen Stadt aufgehängt werden.Wenn derjenige offensichtlich damit einverstanden ist, in der betreffenden Situation aufgenommen zu werden, heißt das nicht, dass das Bild damit für alle Arten der Verwertung freigegeben ist. Die hier stillschweigend erteilte Einwilligung wird sich in der Regel nur auf diejenigen Arten der Verwertung beziehen, mit denen der Abgebildete in der konkreten Situation rechnen muss, hier also allenfalls die Verwertung auf der Homepage der Diskothek.

IMG_1467 Mit Einschränkungen: Ist der Einzelne offensichtlich damit einverstanden in der betreffenden Situation aufgenommen zu werden, heißt das nicht, dass das Bild damit für alle Arten der Verwertung freigegeben ist. Christian_Langlotz Rechtsanwalt Christopher Langlotz ist Marken- und Urheberrechtsexperte in der Kanzlei BronhoferLukac Langlotz & Partner.

Da Minderjährige nicht wirksam in die Verwertung einwilligen können, sollten Bilder von ihnen ohne ausdrückliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten generell nicht verwertet werden. Gleiches gilt für Bilder von Personen, die gar nicht merken, dass sie fotografiert werden oder nicht zu erkennen geben, dass sie einverstanden sind, abgelichtet zu werden.

Wer auf einer Veranstaltung fotografiert oder filmt und die Bilder gewerblich nutzen will, sollte sich, auch wenn es keine hundertprozentige Sicherheit bietet, eindeutig als gewerblicher Fotograf und Kameramann zu erkennen geben. Personen, die nicht merken, dass sie fotografiert oder gefilmt werden, sind tabu. Werden die Bilder zur Dokumentation und für sich selbst gemacht, ist das unproblematisch, solange die aufgenommenen Personen nicht eindeutig ihre Ablehnung signalisiert.(Christopher Langlotz/jos)


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