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Der Darstellervertrag - Teil 2

Seite 2 von 2: Teil 2

2. Der Vertrag sollte eine Regelung über die Art der Aufnahmen, gegebenenfalls unter Angabe der dabei zu tragenden Kleidung und der jeweiligen Örtlichkeit enthalten.

Beispiel: Die Dreharbeiten finden am 22. Juni 2009 in den Räumlichkeiten der Filmproduktion Filmfirma, Musterstraße, 12 345 Musterstadt statt. Es werden Aufnahmen in eleganten Business-Anzügen zu Werbezwecken angefertigt. Die Kleidung wird von der Produktion gestellt.

3. Kern des Vertrags ist die Rechtseinräumung an die Produktion beziehungsweise sonstigen Auftraggeber. Erst diese Klausel ermöglicht es, die Aufnahmen zu verwerten.

Beispiel: Das Model räumt der Produktion das unwiderrufliche und zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht zur Verwertung der hergestellten Aufnahmen in körperlicher und unkörperlicher Form zu jedem beliebigen Zweck ein. Die Produktion hat das Recht, dieses Recht ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.Die Rechtseinräumung gilt nur für Aufnahmen, die das Model ausdrücklich zur Verwertung freigegeben hat. Es darf die Freigabe nicht ohne sachlichen Grund oder sonst treuwidrig verweigern.

458749_R_by_Rolf-van-Melis_pixelio.de Mit Einverständnis: Bei minderjährigen Models ist darauf zu achten, dass die Einwilligung der Elternteile vorliegt.( (Rolf van Melis / pixelio.de ) 471964_R_K_by_Rolf-Neumann_pixelio.de Persönliche Nutzung: Häufig räumt die Produktion dem Model urheberrechtliche Nutzungsrechte an den entstandenen Bildern für die Eigenwerbung ein. (Rolf van Melis / pixelio.de )

In dieser Klausel sollten dann über diese allgemeine Rechtseinräumung hinaus konkret der Umfang und Zweck der Veröffentlichung klargestellt werden. Dieser Punkt ist besonders wichtig, wenn es sich um Aufnahmen handelt, die in einem erotischen Kontext erscheinen sollen. Aber auch eine geplante Verwertung zu Werbezwecken sollte ausdrücklich aufgeführt werden. Die Klausel kann um eine Regelung über die Nennung des Namens des Models ergänzt werden.

4. Häufig räumt die Produktion im Gegenzug dem Model urheberrechtliche Nutzungsrechte an den entstandenen Bildern für die Eigenwerbung ein.

Beispiel: Das Model ist berechtigt, die im Rahmen der Filmproduktion entstandenen Aufnahmen zur Eigenwerbung im Rahmen einer Präsentation sowie auf der eigenen Web-Seite unter Nennung des Namens des Kameramanns zu verwenden. Die Produktion räumt dem Model insoweit das zeitlich unbeschränkte nicht ausschließliche Recht ein, die Aufnahmen zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

 

Diese Rechte können natürlich auch weiter oder enger gefasst werden. Die oben dargestellten Klauseln sind nur als Beispiele dafür zu verstehen, wie ein Modelvertrag gestaltet sein kann. Vertragsmuster können einen den jeweiligen Bedürfnissen der Parteien angepassten Vertragstext nicht ersetzen. Entscheidend ist die Rechtseinräumung unter Ziffer 3. Hier wird die Reichweite der Einwilligung des Models in die Verwertung der Bilder bestimmt. Bei minderjährigen Models ist darauf zu achten, dass die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.(Christopher Langlotz/jos)

Christian_Langlotz Rechtsanwalt Christopher Langlotz ist Marken- und Urheberrechtsexperte in der Kanzlei BronhoferLukac Langlotz & Partner.

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