Persönlichkeitsrechte
Seitdem dürfen Bildnisse und damit auch Videoaufnahmen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Damit werden der Verwertung von Aufnahmen, auf denen Personen abgebildet sind, enge Grenzen gesetzt. Unter einem Bildnis im Sinne dieser Regelung wird die erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbilds einer Person verstanden. Es muss sich dabei nicht unbedingt um ein Portrait handeln, auch die Abbildung einer Personengruppe kann ein Bildnis sein. Entscheidend ist, ob die betreffenden Personen erkennbar sind. In den Medien wird daher häufig das Gesicht abgebildeter Personen mit einem schwarzen Balken verdeckt oder so unscharf wiedergegeben,dass die Person nicht mehr zu identifizieren ist. Jedoch ist hier Vorsicht geboten.
Ein schwarzer Balken über der Augenpartie schließt die Erkennbarkeit oft nicht aus. Auch die Kinnpartie,die Frisur oder etwa eine Tätowierung können die Person erkennbar machen. Maßstab ist, ob ein naher Bekannter sie erkennen würde.
Unter der Verbreitung von Bildern versteht man die Weitergabe des Originals oder einer Vervielfältigung. Hierzu zählt insbesondere die Verwertung der Aufnahmen in Zeitungen und Zeitschriften, Büchern und auf Werbeträgern aller Art. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verbreitung wirtschaftlichen Interessen dient oder im rein privaten Bereich erfolgt.


Unter „öffentlich zur Schau stellen" wird jede Verwertung in unkörperlicher Form verstanden, bei der das Bildnis einer breiten Öffentlichkeit sichtbar gemacht wird, so beispielsweise bei der Verwertung in Filmen, im Fernsehen oder im Internet.
Von dieser recht strengen Regelung gibt es einige beachtenswerte Ausnahmen. Eine wichtige Ausnahme sind Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, die in einem gesonderten Beitrag dieser Serie behandelt werden. Ausgenommen sind außerdem Bilder, auf denen die abgebildeten Personen nur als Beiwerk erscheinen.
Das ist dann der Fall, wenn sie lediglich zufällig abgebildet sind und der Charakter des Bilds sich nicht verändern würde, wären die betreffenden Personen darauf nicht zu sehen. Das setzt natürlich voraus, dass die Personen nur im Hintergrund des Bilds auftauchen. Eine weitere Ausnahme gilt fürs Filmen von Versammlungen. Personen, die als Bestandteil einer Menschenmenge gefilmt werden, können sich auf das Recht am eigenen Bild nicht berufen, wenn es sich um eine Ansammlung von Menschen handelt, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinschaftlich zu tun. Praktisch wichtige Beispiele sind Demonstrationen und Sportveranstaltungen. Von der Ausnahme nicht umfasst sind zufällige Ansammlungen von Menschen, etwa in einer belebten Fußgängerzone oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. Das Recht am eigenen Bild greift außerdem nicht für Bildnisse, deren Verwertung einem höheren Interesse der Kunst dient.
So kann eine künstlerische Aufnahme auch ohne Einwilligung des Abgebildeten in einem Museum wiedergegeben, aber nicht ohne weiteres auf eine DVD gebracht und verkauft werden. Die Ausstellung dient nämlich dem Interesse an der Kunst, der Verkauf der DVD in ersterLinie wirtschaftlichen Interessen.


Fazit
Angesichts dieser recht strengen Regelungen sollteder Filmer bei der Verwertung von Aufnahmen,auf denen Personen zu erkennen sind, sorgfältig prüfen, ob die Aufnahmen ohne weiteres veröffentlicht werden dürfen. In Zweifelsfällen sollte er stets die Einwilligung des Abgebildeten einholen oder auf die Verwertung verzichten.
(Christopher Langlotz/jos)