Die Freiheit des Bildes - 2. Seite
So kann der Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die Anfertigung oder zumindest die kommerzielle Verwertung von Videoaufnahmen des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes untersagen. Diese Befugnis des Eigentümers leitet die Rechtsprechung aus dessen Hausrecht her. Auch hier lässt die Rechtsprechung zu Gunsten des Kameramanns die Straßenbildfreiheit greifen, wenn er zur Anfertigung der Fotografie das fremde Grundstück nicht betreten muss. Aber selbst wenn der Eigentümer grundsätzlich Aufnahmen seines Eigentums gestattet, heißt das noch nicht, dass diese auch kommerziell verwertet werden dürfen. Das muss er zusätzlich genehmigen.


Beim Aufnehmen von Gebäuden sollten Filmer Sorgfalt walten lassen. Gegebenenfalls sollten sie sich mit dem Architekten oder dessen Erben und dem Eigentümer des Gebäudes über eine Einwilligung in die filmerische Verwendung und insbesondere in jede Verwertung, die nicht privaten Zweckendient, verständigen. Sonst kann es teuer werden.
(Christopher Langlotz/jos)