Die Freiheit des Bildes
Die wichtigsten sind das Urheberrecht des Architekten und die Rechte des Eigentümers des jeweiligen Gebäudes. Um den urheberrechtlichen Schutz zu genießen, bedarf es keines besonders hohen Anspruchs an die Fassadengestaltung des Gebäudes oder individueller baulicher Details. Er tritt bereits ein, wenn nur ein geringes Maß an schöpferischer Leistung des Architekten zu erkennen ist.
Da das Urheberrecht des Architekten erst 70 Jahre nach dessen Tod endet, kann es selbst für Gebäude aus dem späten 19. Jahrhundert noch eine Rolle spielen. Das Urheberrecht des Architekten führt grundsätzlich dazu, dass Dritte ohne Einwilligung des Urhebers keine Vervielfältigungen (dazu zählen auch Fotografien) des urheberrechtlich geschützten Werks anfertigen dürfen.
Eine Ausnahme gewährt die so genannte Straßenbild- oder Panoramafreiheit.
Gemäß § 59 UrhG dürfen Bauwerke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit den Mitteln der Malerei oder Grafik oder durch Lichtbild oder Film vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Diese Ausnahme bezieht sich aber nur auf die äußere Ansicht des Gebäudes.
Innenaufnahmen sind dagegen ohne Einwilligung des Urhebers unzulässig. Bei Außenaufnahmen ist zu beachten, dass die Straßenbildfreiheit zu Gunsten des Filmers nur dann greift, wenn das Gebäude vom öffentlichen Raum aus frei sichtbar ist.


Aufnahmen von einem nicht öffentlich zugänglichen Standort aus, etwa von einer gegenüberliegenden Wohnung oder von einer Leiter, sind unzulässig. Das gilt selbst dann, wenn das Gebäude ansonsten von der Straße aus gut zu sehen ist. Auch das Eigentum an dem Gebäude kann Videoaufnahmen entgegenstehen.