Rechtsratgeber: Abmahnungen richtig kontern
Wer urheberrechtliche Abmahnung erhält, sollte als Erstes sorgfältig prüfen, ob die überhaupt berechtigt ist. Formell sind an die Wirksamkeit der Abmahnung jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen: Es bedarf keiner Zustellung per Einschreiben, nicht zwingend einer Originalunterschrift und nach überwiegender Rechtsauffassung auch nicht unbedingt der Vorlage einer Originalvollmacht. Ebenfalls kein schlagendes Gegenargument sind die oft sehr kurz gesetzten Fristen in den Abmahnungen.
Zu prüfen ist aber, ob man überhaupt für die Rechtsverletzung verantwortlich ist – als Täter oder zumindest als sogenannter Störer, dem es möglich gewesen wäre, die Rechtsverletzung zu vermeiden.
Weiter ist zu prüfen, ob der angebliche Rechteinhaber überhaupt befugt ist, Rechte geltend zu machen. In einem gerichtlichen Verfahren muss im Zweifel nachgewiesen werden, dass dem so ist, also der Abmahner selbst Urheber des jeweiligen Werkes ist oder durch Rechtsübertragung ausschließliche Nutzungsrechte an dem Werk erlangt hat.
Dieser Beweis muss aber nicht bereits in der Abmahnung bis ins Detail geführt werden. In jedem Fall sollte auf die Abmahnung reagiert werden. Ist sie unberechtigt, kann sie mit dem Hinweis auf entsprechende freie Rechte oder die entsprechende lizenzfreie Quelle zurückgewiesen werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, als Abgemahnter seinerseits gerichtlich vorzugehen und eine sogenannte negative Feststellungsklage zu erheben.
Häufig empfiehlt es sich aber, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Abgemahnte kann diese Erklärung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich" abgeben.
Was tun, wenn eine Abmahnung in