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Rechtsratgeber: Der Aufnahmenschutz

| Joachim Sauer | Intern
Filmer und Fotografen müssen bei ihren Video- beziehungsweise Fotoaufnahmen zwischen dem Schutz als Lichtbildwerk und dem Schutz als einfaches Lichtbild unterscheiden. Lichtbildwerke oder Werke, die ähnlich wie Lichtbilder erstellt werden, sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetzt, urheberrechtlich geschützt. Lichtbildwerke sind länger geschützt als ...


 

Lichtbildwerke sind länger geschützt, als "einfache Lichtbilder". Diese Lichtbildwerke entstehen, wenn explizit mit Licht "gespielt" wurde.

Für Foto- und Video-Schnappschüsse gilt der Schutz als "einfaches Lichtbild". Ein besonderer Ausschnitt dieser "einfachen Lichtbilder" kann sie aber zu einem Lichtbildwerk mit höherem Schutz machen.

Christopher Langlotz, Rechtsanwalt in der Kanzlei Bronhofer Lokac Langlotz & Partner, erklärt mehr zum Thema "Aufnahmenschutz" in diesem Rechtsratgeber.

(cmö) Link zum Rechtsratgeber: Der Aufnahmenschutz facebook twitter
artikel02-Bild10 Klares Indiz: Wenn explizit mit Licht "gespielt" wurde, gilt der Schutz als "Lichtbildwerk", womit die Aufnahme länger geschützt ist, als ein "einfaches Lichtbild". 3artikel02-Bild10 Christopher Langlotz: Rechtsanwalt in der Kanzlei Bronhofer Lukac Langlotz & Partner.

 

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