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Rechtsratgeber: Wettkämpfe filmen - Persönlichkeitsrecht von Sportlern

Auf Wettkämpfen filmen und den Verlauf dokumentieren – das machen viele, ohne groß darüber nachzudenken. Aber wie sieht es mit dem Persönlichkeitsrecht der Sportler aus? VIDEOAKTIV erklärt die Sachlage anhand eines neuen Rechtsratgebers.

Sascha Hübl ist engagierter Kartfahrer und Filmer. Beim Kartsport ist es vorgeschrieben, einen Motorradhelm zu tragen. Viele der Kartfahrer fahren mit verspiegelten oder stark abgedunkelten Visieren. „Deshalb bin ich mir unsicher, ob es sich um eine Verletzung der Privatsphäre handelt, wenn ich die Fahrer ohne deren ausdrückliche Erlaubnis aufnehme, obwohl man keinerlei Gesichtszüge erkennen kann."

Antwort Mathias Straub:

Grundsätzlich gelten für Kartfahrer dieselben Regeln wie für alle Personen: Solange kein Ausnahmefall vorliegt, benötige ich die Zustimmung einer Person, um diese fotografieren zu dürfen.

 

Das gilt aber nur, wenn die Person überhaupt klar zu erkennen ist. Die Erkennbarkeit ergibt sich meist durch die Gesichtszüge. Die sind jedoch im vorliegenden Fall durch den Helm und das verspiegelte oder getönte Visier dem Blick entzogen.

Allerdings könnte es im Einzelfall (durch die Beschriftungen des Karts, des Helms oder der Kleidung) möglich sein, den Fahrer auch anhand anderer Begleitumstände zu identifizieren. Dabei muss nicht gleich jeder den Fahrer erkennen können, es reicht, wenn nur der nähere Bekanntenkreis des Fahrers durch die sichtbaren Merkmale auf die Person schließen kann.

Eine Erkennbarkeit kann also auch gegeben sein, wenn keinerlei Gesichtszüge des Fahrers zu sehen sind. Meist wird bei Aufnahmen von Kartfahrern aber keine Erkennbarkeit vorliegen.

Aufmacher Sportaufnahmen

Viele filmen auf Sportveranstaltungen ohne darüber nachzudenken, was bezüglich des Persönlichkeitsrechtes der Sportler erlaubt ist und was nicht. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, erklären wir Ihnen in diesem Rechtsratgeber die Details.


 

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Mathias Straub ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

 

Doch selbst wenn das so wäre, gibt es noch einige Ausnahmen, in denen er auch ohne Erlaubnis gefilmt werden darf: Das Filmen ist erlaubt, wenn der Fahrer eine prominente Person (sogenannte Person der Zeitgeschichte) ist.

Zu unterscheiden wäre noch, ob es sich um einen prominenten Kartfahrer handelt oder um einen (aus anderen Gründen) Prominenten beim Kartfahren: Der prominente Kartfahrer darf in der Ausübung seiner Tätigkeit auch gefilmt werden, weil dies der zulässigen öffentlichen Berichterstattung über ihn dient.

Anders wäre dies bei einem berühmten Schauspieler, der in seiner Freizeit an einem Hobby-Kart-Turnier teilnimmt: Ihn dann ohne Erlaubnis zu filmen, würde seine Privatsphäre berühren und könnte daher seine Persönlichkeitsrechte verletzen.

Auch Nichtprominente dürfen gefilmt werden, wenn das Video auf einer öffentlichen Veranstaltung gefertigt wird und sich die abgebildete Person nicht als Blickfang aus dem anonymen Umfeld hervorhebt – das Video muss als Abbild der gesamten Veranstaltung einzuordnen sein, nicht als Porträtaufnahme einer einzelnen oder mehrerer einzelner Personen.

 

Weil es hier aber gerade um Videoaufnahmen der einzelnen Fahrer gehen soll, ist diese Ausnahme hier nicht gegeben. Und schließlich ist es erlaubt, Menschen abzubilden, wenn diese nur als sogenanntes Beiwerk neben dem eigentlichen Motiv des Bildes zu sehen sind. Auch dies liegt bei der Herstellung der Videos von einzelnen Kartfahrern allerdings ziemlich fern.

Fazit:

Liegt keine Erkennbarkeit vor, gibt es kein Problem. Wenn der Fahrer jedoch erkennbar (und nicht zufällig prominent) ist, dürfen solche Videos in der Regel nicht ohne seine Erlaubnis erstellt werden. Diese Einschätzung erfolgt auf Basis der vorliegenden Informationen. Für eine konkrete Bewertung des Einzelfalles müsste der gesamte Sachverhalt geprüft werden.

(Mathias Straub/jos)