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Rechtsratgeber: Narren und Bildrecht

Die feucht fröhliche Faschingszeit steht kurz bevor und natürlich ist bei vielen auch der Camcorder respektive die Kamera mit dabei. Schließlich sind die aufwendigen Verkleidungen teils ein wahrer Hingucker. Doch sorgt eine Kostümierung alleine dafür, dass man das Persönlichkeitsrecht außer Kraft ist? Eher nicht, meint Fachanwalt Mathias Straub, der für diesen neuen VIDEOAKTIV-Rechtsratgeber wieder einmal die passende Rechtsberatung parat hat.

Bei der „Venezianischen Messe“ in Ludwigsburg hat Walter Benesch Aufnahmen gemacht, die sich zur Veröffentlichung eignen. Ihm ist klar, dass er zwar als Kameramann und Fotograf das Urheberrecht an diesen Bildern hat, aber auch das Model hat sein Recht am eigenen Bild. Was tun, wenn kein Veröffentlichungsvertrag geschlossen werden kann, wie bei dieser Messe oder jedem Karneval? Juristen fragen in solchen Fällen nach einem „konkludentem Verhalten“: Wenn ein Model etwa vor der Kamera posiert und dies aus der Pose erkennbar ist, gilt das als einvernehmliche Zusage. Wie ist tatsächlich die Rechtslage?

Antwort Mathias Straub:

Für die Models auf der „Venezianischen Messe“ gilt dasselbe wie für alle Personen: Grundsätzlich muss ihre Einwilligung zur Anfertigung und späteren Verwendung des Fotos vorliegen, wenn die Person zu erkennen ist.

 

Eine Erkennbarkeit liegt hier (trotz aufwendiger Kostümierung) in den meisten Fällen sicherlich noch vor. Konkrete vertragliche Regelungen zur Einwilligung fehlen in diesem Fall jedoch. Allerdings kann eine Einwilligung auch stillschweigend durch entsprechend schlüssiges Verhalten („konkludent“) erteilt werden. Die Person, die fröhlich lächelnd mit der Kamera flirtet, wird nicht später plausibel darlegen können, sie hätte überhaupt nicht fotografiert werden wollen. Aus der Pose an sich und den aus dem Bild erkennbaren Umständen der Anfertigung ist die konkludent erteilte Einwilligung nachweisbar zu ersehen.

Die entscheidende Frage ist aber, wie weit die Einwilligung reicht. Denn hier sind selbstverständlich zahlreiche und feine Abstufungen denkbar, die man im Falle einer konkreten vertraglichen Gestattung auch detailliert regeln würde. Fehlen solche detaillierten Regelungen, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, für was eine Einwilligung erteilt wurde und für was nicht.

Rechtsratgeber Narren

Eine Kostümierung führt nicht automatisch zum Verlust der Persönlichkeitsrechte – wann eine Erkennbarkeit der Person gegeben ist, das bleibt immer etwas schwammig. (Bild: Stadt Ludwigsburg - Venezianische Messe)

 

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Mathias Straub ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Musik-, Urheber- und Medienrecht bei Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg.

 

Eine Einwilligung kann nur so weit reichen, wie der einwilligenden Person überhaupt bekannt und bewusst war, dass sie diese erteilt. Es kommt also auf die Situation an, in der das Bild entstand. Falls das Model annehmen konnte, die Aufnahme entstehe nur für den Privatgebrauch, ist in dem Posieren auch nur eine Einwilligung zu dieser begrenzten Verwendung zu sehen. War jedoch aufgrund der Situation oder eines konkreten Hinweises erkennbar, dass die Bilder auch veröffentlicht würden, und stellte sich das Model in Kenntnis dieser Umstände für das Bild zur Verfügung, deckt die Einwilligung auch diese Verwertung ab. Dies gilt insbesondere beim Posieren vor Pressefotografen. Nicht erfasst, selbst wenn eine Einwilligung zur Veröffentlichung dem Grunde nach vorliegt, ist zumeist die Verwendung zu fremden kommerziellen Zwecken, also insbesondere für Werbung.

Generell ist zu beachten, dass nur die Reichweite der Verwertung gestattet ist, mit der das Model in jedem Fall rechnen konnte. Tendenziell gilt also der Grundsatz: Im Zweifel fĂĽr das Model und nicht fĂĽr den Fotografen und Kameramann.

Diese Einschätzung erfolgt auf Basis der mir vorliegenden Informationen. Für eine konkrete Bewertung Ihres Einzelfalls müsste der gesamte Sachverhalt geprüft werden.

Fazit:

Die Anfertigung der Portraits war erkennbar von einer Einwilligung gedeckt. Ob auch eine Veröffentlichung erfolgen darf, kommt darauf an, ob für das Model dieser Verwertungszweck bei der Erstellung des Bildes erkennbar war. Eine kommerzielle Auswertung ist ohne konkrete Einwilligung des Models unzulässig.

(Mathias Straub/jos)

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